Nach dem Anschreiben an Prof. Zöllner folgt nur der Brief des Netzwerkes Förderkinder. Dafür, dasss wir erst knapp ein Jahr vorher uns gründeten ist er wirklich gut gelungen. Danke noch mal an alle, die daran mit gearbeitet haben. Insbesondere eine Person, mein Schatten quasi. Du fehlst mir.
1.03. 2007
Bildungshunger! Aktion des BEA Steglitz-Zehlendorf zur Fastenzeit
Art. 3 des Grundgesetzes (GG) bestimmt:
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die
Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder
politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im “neuen” Schulgesetz.
Förderschwerpunkt “Lernen” und “Emotionale und soziale Entwicklung”
Reden wir über lernbehinderte Kinder, die bereits eine Anerkennung der Behinderung vor Eintritt in die Schule erlangten. Bei der Einschulung werden sie durch eine wundersame Heilung bis zur zweiten Klasse als nicht mehr lernbehindert eingestuft, um dann nach Klasse 2 einen plötzlichen Rückfall zu erleiden?!?
So sieht zurzeit die Praxis aus:
Beruhigt melden betroffene Eltern ihr Kind in der zuständigen Grundschule an und verlangen ein Sonderp. Gutachten und ggf. eine Beschulung in einer Schule mit dem sonderp. Förderschwerpunkt “Lernen”, da jenes Kind eine bereits diagnostizierte Lernbehinderung vorweisen kann.
Schließlich steht es so im Schulgesetz geschrieben!
Leider muss die Direktorin den Eltern dann mitteilen, dass ihr Kind in der Flexiblen Eingangsphase nicht lernbehindert sei, denn das gibt es laut Schulgesetz nicht.
O.k., die Direktorin hat nicht viel Ahnung, denn im Schulgesetz lässt sich die Aberkennung des Förderbedarfes “Lernen” in der SAPh nicht finden, wohl aber in der VO – Sonderpädagogik.
Ein Blick in das Schulgesetz: Abschnitt V “Sonderp. Förderung”
Hier werden alle Förderschwerpunkte benannt und niemand würde auf die Idee kommen, dass die Förderschwerpunkte “Lernen” und “Soziale und emotionale Entwicklung” erst ab Klasse 3 Gültigkeit haben.
§ 36 Grundsätze
(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklung- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderp. Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderp. Förderbedarf.
……….Sonderp. Förderschwerpunkte sind die Bereiche “Hören”, “Sehen”, “Sprache”, “Lernen”, “Geistige Entwicklung”, “Körperliche und motorische Entwicklung, “Emotionale und soziale ” Entwicklung” und “Autistische Behinderung” sowie “Kranke Schülerinnen und Schüler”.
Ein Blick in die Sonderp. VO ergibt dann Licht im Dunkeln:
Allerdings kann man sich bei § 11 noch entspannt zurück lehnen, dort erfolgt die Definition des Sonderp. Förderbedarfes Lernen, kein Wort, dass jene Kinder mit Eintritt in die Schule plötzlich die kognitiven Fähigkeiten haben wie ihre Klassenkameraden.
Im Teil 6 , Verfahren zur Feststellung vom Sonderp. Förderbedarf in § 31 erfolgt dann der Schock:
“(2) Der Antrag kann gestellt werden:
1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkt für das Vorliegen eines sonderp. Förderbedarfs gegeben sind – hiervon ausgenommen sind die sonderp. Förderschwerpunkte “Lernen” und “Emotionale und soziale Entwicklung”-,
2. nach der Einschulung , wenn während des Besuchs der Schule deutlich erkennbar wird, dass ein sonderp. Förderbedarf bestehen könnte – bei Schülerinnen und Schülern mit den vermuteten sonderp. Förderschwerpunkten “Lernen” und „Emotionale und soziale Entwicklung” erfolgt die Feststellung des sonderp. Förderbedarfs nach einer Beobachtungszeit frühestens im zweiten Schuljahr der SAPh. ……………………
Eine zweite Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ergibt sich ebenfalls : Kinder z.B. mit dem vermuteten Förderschwerpunkt “Körperliche und motorische Entwicklung” dürfen früher in den Genuss ihrer Anerkennung des Förderbedarfes kommen und die Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen oder in eine passende Schule umgeschult werden.”
Für Kinder mit den Förderschwerpunkten “Lernen” und “Emotionale Entwicklung” gibt es dies erst ab Klasse 3.
Bedenken Sie, unser lernbehindertes Kind hat bereits eine diagnostizierte Lernbehinderung durch ausgewiesene und anerkannte Experten!
Aber macht nichts, Besondere Kinder haben unendlich viel Spaß und Freude ständig Tests unterzogen zu werden, es gehört schließlich zum Alltag und die fehlende Kindheit holen sie später nach, in dem sie in unangemessenem Kleindkindverhalten auffallen.
In zwei Förderschwerpunkten ist eine zieldifferente Unterrichtung vorgeschrieben:
Förderschwerpunkt “Lernen” und “Geistige Entwicklung”, aufgrund der mitunter aufretenden Komplexität des sonderp. Förderbedarfes. “Lernen” . Diese Vorschrift muss einen Sinn ergeben, der sich uns leider nicht erschließt.
Unser lernbehindertes Kind wird in die SAPh eingeschult mit 26 anderen Kindern, davon 2 mit einem anerkannten Förderbedarf. Wie stellen Sie sich den Unterricht dort vor? Welche Hilfe erfährt dieses Kind? Welche Hilfe erfährt die Lehrerin, wenn dieses Kind nicht länger als 10 Minuten still sitzen kann und nicht versteht, was die Lehrerin im beliebten Frontalunterricht erzählt?
Wie stellen Sie sich die Gefühlswelt eines Besonderen Kindes vor, wenn es sehr schnell und sehr deutlich merkt, dass es den schulischen Anforderungen nicht gerecht werden kann?
Wird dieses Kind Freunde finden, welche ihn nicht hänseln aufgrund seiner kognitiven Schwäche?
Mitunter ist es nicht das einzige Handicap des Kindes, oftmals geht eine Lernbehinderung einher mit Problemen in der Fein- und Grobmotorik, in der Wahrnehmungsverarbeitung usw.
Dieses Kind kann nur ein vorprogrammierter Außenseiter, ein vorprogrammierter “Pausenclown” und “Störenfried” werden oder es zieht sich gänzlich in seine “Welt” zurück. Ein vorprogrammiertes unglückliches Kind und die Eltern stehen macht- und hilflos daneben. Das lernbehinderte Kind in der SAPh gibt es schlichtweg nicht.
Auch das Minitrostpflaster enthalten in den Richtlinien für die Lehrerstundenzumessung und die Organisation der öffentlichen Berliner Schulen 2006/2007 ist mehr Schein als Sein.
“Anlage 2:
1. Grundschule
Zusätzlich erhält jede Region für je 25 Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 und 2 zwei Lehrerstunden für die sonderp. Förderung von Schülerinnen mit vermutetem Förderbedarf im Bereich Lernen und emotionale Entwicklung.”
Da diese Lehrerstunden keine Pflichtstunden sind, werden sie zur Bekämpfung des regulären Unterrichtsausfalls verwendet.
Das Schulverfassungsgesetz war gerechter und differenzierter, dort wurden die Förderschwerpunkte “Lernen” und “Emotionale und soziale “Entwicklung” mit Eintritt in die Schule anerkannt und die Eltern hatte die Wahlfreiheit zwischen Integration an einer Regelgrundschule
oder die Beschulung in der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen.
Die alte Sonderp. VO der § 11 lautete wie folgt:
(1) Sonderpädagogisch gefördert werden Schüler, die wegen einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Lern- und Leistungsverhaltens die Bildungsziele der allgemeinen Schule trotz des Angebotes von Förderunterricht und gegebenenfalls besonderer Lernhilfen nicht erreichen können. Rückstände in der Entwicklung der kognitiven und sprachlichen Funktion sowie in der Differenzierung der Emotionalität müssen feststellbar sein.
§ 11 der neuen Sonderp. VO
(1) Im sonderp. Förderschwerpunkt “Lernen“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen einer erheblichen und lang andauernden Beeinträchtigung ihre Lern- und Leistungsverhaltens die Bildungsziele der allgemeinen Schule trotz des Angebotes individueller Förderung, der Teilnahme am Förderunterricht und gegebenenfalls weiterer besonderer Lernhilfen nicht erreichen können. Bei der Feststellung des sonderp. Förderbedarfs ist zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigung des Lern- und Leistungsverhaltens vielfach mit Beeinträchtigungen der motorischen, sensorischen, kognitiven, sprachlichen sowie emotionalen und sozialen Fähigkeiten
verbunden ist.
In der neuen Sonderp. VO wird sehr genau und differenziert beschrieben, welche Komplexität eine Lernbehinderung mit sich bringt. Trotzdem werden diese Besonderen Kinder ignoriert!
Da in Ihrem Hause eine Überarbeitung der Sonderp. VO auf Hochtouren läuft, erwarten wir dass Sie dieser Ungerechtigkeit ein Ende bereiten, mit allen personellen und sächlichen Konsequenzen die sich der Änderung anschließen, einschließlich der Wahlfreiheit der
Schulform.
©
Doreen Kröber, Elternnetzwerk Integrationskinder, Elternvertreterin in Lichtenberg, BSB-Mitglied
Morgen geht es weiter. Eure Doreen
Über ein Feedback würde ich mich freuen.
Berliner Netzwerk Förderkinder
Veröffentlicht am 7. Februar 2012
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